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IVS – Positionspapier

Arbeit und Beschäftigung

Um die Teilhabe an Erwerbsarbeit von Menschen mit Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf zu gewährleisten, wie u. a. der Artikel 19 der UN-Konvention fordert, bedarf es der Weiterentwicklung bestehender Angebote sowie der Flexibilisierung gesetzlicher Rahmenbedingungen.

 

Wahlfreiheit

Jede betroffene Person wird adäquat dabei unterstützt, zu wählen, ob sie am regulären Arbeitsmarkt, in einem sozialökonomischen oder einem Integrativen Betrieb, in einem genossenschaftlich organisierten Projekt oder in einer Tagesstruktureinrichtung beschäftigt werden will. Alle Angebote müssen sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt werden.
Mit der Sozialrechtlichen Gleichstellung (gleicher Erwerb von Beitragszeiten in der Pensions- und Arbeitslosenversicherung) geht ein Entgeltbezug des betroffenen Menschen mit Behinderung in seinem jeweiligen Arbeitsbereich einher.
Zur Ermöglichung tatsächlicher Entscheidungsfreiheit und selbstgewählte Teilhabe, muss neben der Maßnahme der Unterstützen Entscheidungsfindung, auch ein ausreichendes Angebot an Plätzen in allen Bereichen sichergestellt werden.

 

Kriterium der „Arbeitsfähigkeit"

Die Abschaffung der diskriminierenden Beurteilung nach „Arbeitsfähigkeit" bzw. „Nicht- Arbeitsfähigkeit" ist dabei eine wesentliche Voraussetzung um maßgeschneiderte und individuelle Arbeitsmodelle für Menschen mit Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf zu ermöglichen. Auch Menschen, die als „nicht arbeitsfähig" gelten und deshalb keinen Feststellungsbescheid besitzen, müssen die Möglichkeit bekommen, am 1. Arbeitsmarkt tätig zu sein.
Die Stadt Wien soll daher ihre diesbezüglichen Möglichkeiten nützen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 11 CGW großzügig fördern. Darüber hinaus wird die Gründung von Betrieben, die gezielt Dienstverhältnisse für besagte Personengruppe anbieten wollen, von der Stadt Wien gefördert.

Die Stadt Wien soll zudem beim Bundessozialamt erwirken, dass Menschen, die nicht unter das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) fallen, aber in sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen sind, im Rahmen der Berechnung der Ausgleichstaxe für Betriebe berücksichtigt werden. Auch andere kreative Möglichkeiten sollten bei der Beschäftigungsquote anerkannt werden (z.B. Berücksichtigung von dislozierten Tagesstruktur-Angeboten in Betrieben).
Im Zuge des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2011 (SRÄG 2011) mit dem schrittweisen Ersetzen der Invaliditäts- und berufsunfähigkeitspension durch Instrumente der „beruflichen Rehabilitation", werden Personen ohne Berufsschutz nach dem ASVG (An- und ungelernte Arbeiter) auch keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation mehr haben und auf Notstandshilfe oder BMS zu verweisen sein. 2014 werden davon rund 20.000 Personen betroffen sein, viele von ihnen mit Behinderungen oder psychischen Krankheiten. Wir erwarten, dass bis zum Jänner 2014 ein ausreichendes Angebot zur beruflichen Integration am ersten und zweiten Arbeitsmarkt für diesen Personenkreis geschaffen wird.

 

Berufsorientierung und Berufsqualifizierung

Menschen mit Behinderung erhalten die Möglichkeit einer umfassenden Berufsorientierung und persönlichen Zukunftsplanung im Bereich Arbeit und Beschäftigung u. a. durch die Bereitstellung und Nutzung von barrierefreien Beratungsangeboten im örtlichen Sozialraum.
Neben dem Begriff der „Nicht-Arbeitsfähigkeit" ist auch der Begriff der „Nicht- Bildungsfähigkeit" eine massive Diskriminierung.

 

Qualifizierungs- und Bildungsmaßnahmen

müssen für alle Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht werden. So sollen z.B. auch Menschen, die nach § 9 CGW leistungsberechtigt sind, die Möglichkeit erhalten, Leistungen nach § 10 in Anspruch zu nehmen.
Die Möglichkeiten, Volontariate zu absolvieren, werden erweitert und eine begleitende Unterstützung vor Ort wird angeboten. Volontariate sind nicht nur mehr in Betrieben möglich, sondern z. B. auch in anderen Tagesstruktureinrichtungen, Ateliers, Freiwilligenorganisationen,
usw.
Aus- und Fortbildungsangebote werden gezielt so gestaltet, dass sie auch für leistungsberechtigte Personen nach § 9 CGW zugänglich sind.
Eingliederungsbeihilfe, Integrationsbegleitung und persönliche Assistenz stehen auch Personen zur Verfügung, die als nicht arbeitsfähig eingestuft sind.

 

Tagesstruktur nach § 9 CGW

Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt sind und sich am ersten Arbeitsmarkt erproben wollen, erhalten die Möglichkeit, neben einem (geringfügigen) Dienstverhältnis die Leistung Tagesstruktur im erforderlichen Ausmaß weiter in Anspruch zu nehmen.
Weiters muss die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von TeilnehmerInnen der Tagesstruktur, inklusive der Möglichkeit in Pension zu gehen, umgesetzt werden und statt dem jetzt üblichen „Taschengeld" ein echtes Entgelt bezahlt werden.
Arbeitszeiten in Tagesstruktureinrichtungen müssen also zu sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen führen, (Beitragszeiten in der Pensions- und Arbeitslosenversicherung).
Analog zu Zeiten für Bundesheer oder Zivildienst muss hier eine externe Finanzierung gefunden werden.
Bestehende Tagesstruktureinrichtungen öffnen sich gezielt nach Außen und schaffen kreative Formen der Begegnung und Beschäftigung im Sozialraum. Sie sind auch in Zukunft ein Teil des Angebotes an Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung und hohem Unterstützungsbedarf. Die Qualität dieser Einrichtungen darf nicht durch unzureichende Finanzierung gefährdet werden.

 

Durchlässigkeit der Beschäftigungsformen

Generell bedarf es einer Durchlässigkeit zwischen den Beschäftigungsformen Tagesstruktur – geringfügige Beschäftigung – reguläre Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung mit flexiblen Eingliederungsbeihilfen bzw. einer Rückkehrgarantie in die Tagesstruktur nach § 9
CGW bei temporären oder nicht gelungenen Integrationsversuchen.

 

Möglichkeiten, die Leistung Tagesstruktur kurz- und mittelfristig attraktiver zu gestalten

  • Die Verknüpfung der Leistungen Vollbetreutes Wohnen und Tagesstruktur (§ 12 CGW) wird aus dem CGW gestrichen.

  • TS-BesucherInnen bekommen die Möglichkeit „in Pension" zu gehen bzw. ihre Arbeitszeiten zu flexibilisieren (z.B. halbtags oder 3 Tage pro Woche, etc.).

  • Fehltage aufgrund von Krankenständen dürfen den Urlaubsanspruch nicht schmälern

  • Ermöglichung von Eingliederungsbeihilfen, Integrationsbegleitung und Arbeitsassistenz für KlientInnen aus der Tagesstruktur.

  • Erweiterung und Ausbau von Modellen dislozierter Tagesstrukturen.

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