Statuten IVS WIEN
Interessensvertretung sozialer Dienstleistungsunternehmen für Menschen mit Behinderung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der VEREIN führt den Namen:
IVS- Wien Interessensvertretung Sozialer Dienstleistungsunternehmen für Menschen mit Behinderung (im folgenden IVS-Wien genannt).
Sitz der IVS-Wien ist Wien.
§ 2 Zweck:
Zweck der IVS-Wien ist die Erbringung von Dienstleistungen für die Mitgliederorganisationen, um gemeinsame unternehmerische sowie gesellschaftspolitische Interessen effizient zu verfolgen.
Insbesondere geht es im Rahmen der zu erbringenden Dienstleistungen um:
Verbesserung der politischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen, die für die Betreuung von Menschen mit Behinderung von Bedeutung sind.
Die Förderung eines offenen Meinungsaustausches aller mit dem Thema Behinderung befassten Interessensgruppen (Politik, Verwaltung, Betroffenenverbände, Angehörigenverbände, etc.)
Erarbeitung gemeinsamer Positionen zu relevanten gesellschaftspolitischen Fragen und Entwicklungen;
Schaffung von öffentlichem Bewusstsein in Bezug auf die Wertigkeit und den gesellschaftlichen Nutzen der von den Mitgliederorganisationen erbrachten Sozialen Dienstleistungen („Social Profit");
Sicherstellung einer ausreichenden Finanzierung für die Erbringung von qualitativ hochwertigen Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung durch die öffentliche Hand;
Stellungnahmen zu aktuellen Gesetzesentwürfen im Sozialbereich;
Erarbeitung von Vorschlägen zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung;
Organisation von Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen zur Weiterentwicklung und Vertiefung des Fachwissens im Bereich der Betreuung von Menschen mit Behinderung;
Entwicklung und Vertiefung der Kooperation zwischen den Mitgliedsorganisationen und den relevanten Interessensgruppen;
Vertiefung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit dem Fonds Soziales Wien zur Verbesserung der Rahmenbedingung der Leistungserbringung;
Fachlichen Austausch auf internationaler Ebene (z.B. durch Teilnahme an EUweiten Projekten)
Die Tätigkeit der IVS-Wien ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Die Funktionen innerhalb der Organe der IVS-Wien sind ehrenamtlich.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszwecks der IVS-Wien soll neben sowie im Rahmen der oben angeführten Dienstleistungen durch folgende Tätigkeiten erreicht werden:
Vorträge und Versammlungen, Herausgabe von Publikationen, Stellungsnahmen zu Gesetzestexten, Erarbeitung von neuen Betreuungsformen, Exkursionen und Marktbeobachtung im In-und Ausland, Weiterbildungen für Mitarbeiterinnen der Mitgliedsorganisationen.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Dienstleistungserlöse, durch Herausgabe von Informationen und Publikationen, durch Erträge aus Veranstaltungen, Zuweisungen, Schenkungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4 Mitglieder und Arten der Mitgliedschaft
Mitglied der IVS Wien können nur juristische Personen werden, die in Wien Leistungen
im Rahmen der Behindertenhilfe anbieten. Jedes Mitglied wird von maximal zwei namentlichen genannten MitarbeiterInnen in den (General-)Versammlungen vertreten.
Die IVS-Wien hat nur ordentliche Mitglieder, die sich voll an der Arbeit der IVS-Wien beteiligen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme von neuen Mitgliedern erfolgt mittels schriftlichen Antrags an den Exekutivausschuss. Über Aufnahmeanträge wird in der Vollversammlung entschieden.
Mitglied kann nur werden, wer die jeweils gültigen Statuten der IVS-Wien schriftlich anerkennt.
Jede Mitgliedsorganisation wird durch zwei (geschäftsführende) VertreterInnen der jeweiligen Mitgliedsorganisationen vertreten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
durch freiwilligen Austritt. Dieser hat schriftlich jeweils bis spätestens Ende September für das kommende Jahr zu erfolgen. Zustelladresse ist der verlautbarte Sitz des Vereins. Er muss dem Exekutivorgan (Vorstand) drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden;
durch Ausschluss durch die Vollversammlung; diese kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung fälliger Rechnungsbeträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Rechnungsbeträge bleibt hievon unberührt; weitere Ausschlussgründe: grobe Verletzung von Mitgliedspflichten
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen der IVS-Wien teilnehmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung und in den Vollversammlungen sowie das aktive Wahlrecht.
Die Mitglieder unterstützen die gemeinsam erarbeiteten Ziele der IVS-Wien sowie das gemeinsam beschlossene Arbeitsprogramm.
Die Mitglieder dürfen das Ansehen der IVS-Wien nicht schädigen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die für die Dienstleistungen der IVS-Wien in Rechnung gestellten Beträge fristgerecht zu begleichen.
Sie haben die IVS-Wien Statuten und die Beschlüsse der IVS-Wien Organe zu beachten.
§ 8 IVS-Wien Organe
Organe der IVS-Wien es sind die Generalversammlung, die Vollversammlung, der Exekutivausschuss (EA), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinn des § 5 Abs. 2 Vereinsgesetz und wird einmal jährlich abgehalten.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Exekutivorgan EA, der Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens ein Monat vor dem Termin nachweislich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den EA.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim EA schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der IVS-Wien, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut der IVS-Wien geändert oder die IVS-Wien aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die SprecherIn des EA, in dessen Verhinderung ein/e StellvertreterIn.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
Festlegung des Arbeitsprogramms
Wahl der Mitglieder des Exekutivausschusses (EA)
Wahl der Rechnungsprüferinnen
Genehmigung der jährlichen Finanzpläne des EA
Entlastung des EA nach Bericht der/s RechnungsprüferIn
Aufnahme neuer Mitglieder
§ 11 Die Vollversammlung
Zusätzlich zur Generalversammlung finden vier Mal im Jahr Mitgliederversammlungen als Vollversammlungen der IVS-Wien statt, bei denen alle Mitglieder analog zur Generalversammlung teilnahme- und stimmberechtigt sind. Es sind daher sinngemäß die Bestimmungen des § 9 anzuwenden. Es gibt jedoch kein Minderheitenrecht, die Abhaltung einer Vollversammlung zu verlangen.
Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
Information der Mitglieder über laufende Aktivitäten des Exekutivausschusses
Diskussion aktueller Ereignisse, die die Aktivitäten der IVS-Wien betreffen
Aufnahme von neuen Mitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern
Beschlussfassung über zusätzliche Aktivitäten des Exekutivausschusses, die im Zuge der Verabschiedung des Arbeitsprogramms durch die Generalversammlung noch nicht absehbar waren
§ 12 Der Exekutivausschuss (EA)
Die Führung des Vereins obliegt dem Exekutivausschuss
Der EA besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem/der SprecherIn und seinen/ihren beiden StellvertreterInnen.
Die Mitglieder des EA werden jährlich von der Generalversammlung gewählt. Die Wahl jedes Mitglieds erfolgt einzeln. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist möglich, wobei die maximale Funktionsperiode drei Jahre beträgt.
Der EA hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der EA ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r RechnungsprüferIn verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines EA einzuberufen.
Der EA wird von dem/der SprecherIn schriftlich oder mündlich (nachweislich) einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, sind die anderen Mitglieder berechtigt, den EA einberufen.
Der EA ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.
Der EA fasst seine Beschlüsse einstimmig. Kommt keine Einigung Zustande, wird die Entscheidung der nächsten Vollversammlung übertragen.
Den Vorsitz des EA führt der/die SprecherIn.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Exekutivorganmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamten EA oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen EA in Kraft.
Die EA-Mitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den EA, im Falle des Rücktrittes des gesamten EA an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines neuen EA wirksam.
§ 13 Aufgabenkreis des EA
Dem EA obliegt die Leitung der IVS Wien. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen IVS-Wien_Organ zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung und der Vollversammlungen;
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
Verwaltung des IVS-Wien Vermögens;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des IVS-Wien.
Vergabe von Aufträgen an Dritte.
§14 Besondere Obliegenheiten einzelner EA Mitglieder
Der EA besteht aus einem/r SprecherIn und zwei VertreterInnen.
Der/die SprecherIn vertritt die IVS Wien nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des IVS-Wien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der SprecherIn und eines/r VertreterIn.
In jedem Fall bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als EUR 1.000,00 (Euro eintausend) belasten, eines Beschlusses des EA.
Rechtsgeschäfte zwischen EA Mitgliedern und der IVS-Wien bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die SprecherIn berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des EA fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige IVS-Wien Organ.
Der/die SprecherIn führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im EA.
Die VertreterInnen des/der SprecherIn haben den/die SprecherIn bei der Führung der IVS-Wien Geschäfte zu unterstützen.
Ihnen obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des EA sowie die ordnungsgemäße Geldgebarung der IVS-Wien.
§ 15 Die RechnungsprüferInnen
Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der EA hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
§ 16 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das IVS-Wien interne Schiedsgericht zu berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei VetreterInnen von Mitgliedersorganisationen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Exekutivausschuss ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Exekutivausschuss binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Exekutivausschuss innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen einen Vertreter einer dritten Mitgliedsorganisation zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind IVS-Wien intern endgültig.
§ 17 Auflösung des IVS-Wien
Die freiwillige Auflösung der IVS-Wien kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vermögen vorhanden ist - über dessen Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschuss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung der IVS-Wien oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Zweckes ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.
Der letzte EA hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Wien, 19.04.2011